Serienpreise dürfen festgesetzt werden für eine Reihe von einzeln beziehbaren Bänden, die denselben Autor haben oder inhaltlich thematisch zusammengehören und die die gleiche Aufmachung haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 1). Die willkürliche Vereinigung einzelner Titel zu einer Reihe hingegen begründet keine „Serie“. Der Serienpreis darf unterhalb der Summe der jeweiligen Einzelpreise liegen; jedoch muss die Vergünstigung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung stehen, die der Endkunde aus Sicht des Verlages durch die Gesamtabnahme erbringt. Hat ein Verlag einen Serienpreis festgesetzt, ist dieser für den Buchhandel ebenso verbindlich wie der reguläre Ladenpreis.