Die Zulässigkeit von Sonderausgaben bestimmt sich nach § 5 Abs. 5 BuchPrG. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel der Faktoren  „Ausstattung“, „Preisunterschied“ und „Abstand des Erscheinens“ an. Die im Potsdamer Protokoll genannten Preisabstände zwischen Original und Clubausgabe können jedoch nicht ohne weiteres auf Sonderausgaben übertragen werden, da bei Sonderausgaben das Kriterium der Mitgliedsbindung fehlt. In einer früheren Stellungnahme hat das Bundeskartellamt die Auffassung vertreten, dass bei ähnlich ausgestatteten, zeitgleich vertriebenen Parallelausgaben eine Preisdifferenz von höchstens 20% zulässig sei. Wird also ein Buch während des gleichen Zeitraums in zwar nicht gleicher, aber doch nahezu gleicher Ausstattung vertrieben, darf die günstigere Ausgabe den gebundenen Preis der Originalausgabe nicht um mehr als 20% überschreiten. Bei großen Ausstattungsunterschieden, die auch wertmäßig ins Gewicht fallen, ist eine größere Preisdifferenz denkbar. Kommt es zum Rechtsstreit, prüfen die Zivilgerichte, ob eine Sonderausgabe preisbindungskonform ist. Dabei ist sehr gut vorstellbar, dass die Gerichte einen strengeren Maßstab an die Zulässigkeit von Sonderausgaben anlegen, als dies das Bundeskartellamt bisher getan hat.