Sonderpreise für Institutionen
Sonderpreise dürfen festgesetzt werden für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 5). Dabei darf der Sonderpreis nicht nur der Institution selbst, sondern grundsätzlich auch deren Mitgliedern zugutekommen.