Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) liegt vor, wenn der Schuldner sich gegenüber dem Gläubiger vertraglich verpflichtet, für den Fall der Verletzung einer bestimmten Vertragspflicht, einen Geldbetrag zu zahlen(§ 339 BGB). Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bietet sich vor allem dann an, wenn der Einhaltung bestimmter Pflichten besonderer Nachdruck verliehen werden soll oder wenn ein Schadensersatzanspruch mangels konkreten Schadensnachweises ins Leere laufen würde. Im Buchhandel spielt das Instrumentarium der Vertragsstrafe bei der Verhinderung und Ahndung von Preisbindungsverstößen eine nicht unerhebliche Rolle, insbesondere im Geschäftsverkehr mit branchenfremden Wiederverkäufern. Musterformular: Bücherverkäufe mit Vertragsstrafeversprechen