Verstöße gegen das BuchPrG sind in aller Regel auch als Verletzung des Wettbewerbsrechts zu qualifizieren, und zwar unter dem Gesichtspunkt des „Wettbewerbsvorsprungs durch Gesetzesbruch“. Verstöße gegen das BuchPrG können regelmäßig auch nach § 1 UWG abgemahnt werden.