Nach dem Buchpreisbindungsgesetz dürfen im Zusammenhang mit der Lieferung preisgebundener Bücher keine Zahlungsziele eingeräumt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner ersten Grundsatzentscheidung zum BuchPrG festgestellt (BGH/KZ R 32,02 vom 24.Juni 2003). Daran anknüpfend hat das LG Düsseldorf bestätigt, dass ein solches Verbot von Zahlungszielen auch nicht umgangen werden darf. Eine Umgehung liege z.B. darin, dass der Buchhändler eine Rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausstelle und nicht, wie in der Praxis üblich, zusammen mit der (Haupt-)Lieferung (LG Düsseldorf 23 O 164/03 vom 20. Oktober 2003). Das Gericht stellt fest, dass der gemäß Paragraf 5 BuchPrG gebundene Endpreis der sofort zu entrichtende Preis ist. Wenn der Buchhändler auf den sofortigen Rechnungsausgleich verzichtet, gewährt er dem Kunden einen Kredit, „der bei fehlender Gegenleistung zu einer verbotenen Unterschreitung des gebundenen Preises führt“. Der BGH bezieht sich hierbei auch auf Paragraf 5 Absatz 4, 6 BuchPrG. Danach kann ein Verlag Teilzahlungszuschläge festsetzen; bei einem Verkauf auf Kredit erhöht sich der Endpreis dann um diese Beträge. Wie Wortlaut und Begründung deutlich machten, schließe das BuchPrG die Gewährung von Barzahlungsnachlässen noch strikter als der Sammelrevers aus, so das Gericht. Auch könne die Skontogewährung nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß Paragraf 7 Absatz 4, Nr. 4 BuchPrG angesehen werden; das System der Buchpreisbindung verlange, dass der gebundene Endpreis sofort zu entrichten sei. Auch Kunden, die nicht, wie die Buchhändler selbst, zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet sind, müssen die Preisbindungsregeln beachten. Sie dürfen Buchhändler nicht zur Verletzung des Gesetzes anstiften. Andernfalls können sie ebenfalls auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, unabhängig von ihren Motiven bei der Forderung unzulässiger Nachlässe.