Zeitschriften unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des BuchPrG. Sie können im Preis gebunden werden, jedoch besteht hierzu keine Verpflichtung (§ 15 GWB). Die Preisbindung für Fachzeitschriften erfolgt weiterhin über ein Sammelreversverfahren („Fachzeitschriftensammelrevers“), während Publikumszeitschriften üblicherweise über das Pressegrosso gebunden werden.