Ebay-Rabattaktion: Gesetzliche Klarstellung dringend benötigt
Nichtzulassungsbeschwerde des Börsenvereins von Bundesgerichtshof abgelehnt / Börsenverein appelliert weiter an Bundesregierung
Erstellt am 03.11.2023
Die Rechtsmittel im Verfahren zu Ebays „Adventsrabatt“ sind ausgeschöpft: Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im März 2023 die Klage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen Ebay wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung abgewiesen und die Revision ausgeschlossen hatte, legte der Börsenverein Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese nun abgelehnt. Dadurch ist das OLG-Urteil rechtskräftig geworden.
Worum ging es? Ebay hatte im Dezember 2019 auf seinem Marktplatz einen Tag lang mit „10 Prozent Adventsrabatt“ geworben und diesen auch auf preisgebundene Bücher gewährt. Ebay verteidigt sein Vorgehen unter anderem mit dem Argument, dass es selbst die rabattierten 10 Prozent des Kaufpreises gegenüber den Verkäufer*innen der Bücher ausgleiche. Wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Wiesbaden, hatte das OLG entschieden, dass es im Buchpreisbindungsgesetz keine Regelung und somit kein Verbot von drittfinanzierten Rabattaktionen gebe. Somit liege kein Preisbindungsverstoß vor. Nach Ansicht des Börsenvereins und der Preisbindungstreuhänder wird aber durch solche Preisnachlässe ein vom Gesetz verbotener Preiswettbewerb begründet und dadurch die Buchpreisbindung umgangen.
„Die Entscheidung des BGH ist enttäuschend. Die mittlerweile entstandene Regelungslücke bei Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodellen ist eklatant. Immer häufiger treten solche Fälle auf, die großen Playern Wettbewerbsvorteile verschaffen und somit die Buchpreisbindung insgesamt in Gefahr bringen. Wir benötigen dringend eine gesetzliche Klarstellung, die diesen Praktiken einen Riegel vorschiebt. Wir appellieren an die Bundesregierung, umgehend tätig zu werden. Das Buchpreisbindungsgesetz ist Garant für Qualität und Vielfalt auf dem Buchmarkt und schützt vor allem kleine, unabhängige Buchhandlungen und Verlage, die dem Preiskampf großer Onlinekonzerne nicht standhalten könnten“, sagt Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.
Hintergrund:
Pressemitteilung des Börsenvereins zur Entscheidung des OLG Frankfurt
Braubachstraße 16
60311 Frankfurt am Main
Telefon +49 69 13 06 292
presse @boev.de