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Satzung und Branchenvereinbarungen

Satzung des Börsenvereins

Die Satzung regelt unter anderem die Aufgaben und die Gliederung des Verbandes, Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder, die Organisation des Börsenvereins und die Aufgaben der Gremien und der Geschäftsstelle.

In der 186. Hauptversammlung beschlossen die Mitglieder Satzungsänderungen, die die Verschmelzung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen auf den Bundesverband ermöglichten. Vollzogen wurde sie zum 1. Januar 2012.

Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Satzung und die zentralen Satzungänderungen zum Download.

Verkehrsordnung

Die Verkehrsordnung für den Buchhandel formuliert die Bedingungen, die die drei Fachsparten Verlage, Buchhandel und Zwischenbuchhandel beim Geschäftsverkehr untereinander möglichst zu Grunde legen sollen. Rechtlich ist die Verkehrsordnung eine Vereinbarung des Börsenvereins für seine Mitglieder. Sie fasst, soweit kartellrechtlich regelbar, die in der Branche handelsüblichen Konditionen zusammen und enthält darüber hinaus Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB. Insofern hat sie Bedeutung über den Kreis der Verbandsmitglieder hinaus. Es bleibt den Branchenteilnehmern und ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden. Soweit eigene AGB oder im Einzelfall individuelle Vereinbarungen bestimmte Geschäftsvorgänge nicht regeln, gelten die Bestimmungen der Verkehrsordnung in Verbindung mit dem sonstigen Branchenrecht, vor allem dem Buchpreisbindungsgesetz, den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins und den Verhaltensgrundsätzen des Buchhandels (s. Abschnitt „Spartenpapier“).

Wettbewerbsregeln

Die aktuellen Wettbewerbsregeln des Börsenvereins wurden im Mai 2011 auf der Basis der Ende 2006 von den Gremien des Börsenvereins beschlossenen Fassung genehmigt. Damit wurden gemeinsame Wettbewerbsregeln mehrerer Wirtschaftsstufen anerkannt. Ihre Einhaltung gehört nach § 13 Ziff. 2 der Satzung des Börsenvereins zu den Mitgliedspflichten. Verstöße gegen die Regeln können daher nach § 16 der Satzung durch Verwarnung, Geldbuße oder Ausschließung geahndet werden. Gerichte sind formell nicht an die Regeln gebunden, soweit es um den lauteren Wettbewerb geht, können die Regeln aber als Konkretisierung der Generalklauseln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen werden.

Spartenpapier

Das Spartenpapier gibt eine branchen-politische Orientierungshilfe für das Verhalten des herstellenden und des verbreitenden Buchhandels gegenüber den Partnern der jeweils anderen Sparte. Im April 2007 wurde das Spartenpapier durch das sogenannte Grundlagenpapier in Teilen ergänzt und ersetzt.

Vertragsstrafenvereinbarung und Fachzeitschriften-Sammelrevers („Sammelrevers 2002“)

Da seit Oktober 2002 die Preisbindung des Buchhandels in Deutschland durch das Preisbindungsgesetz geregelt ist, werden die bislang vertraglichen Pflichten zur Einhaltung der Preisbindung („Sammelrevers“) durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 3 des Buchpreisbindungs-Gesetzes ersetzt. Allerdings gilt das Buchpreisbindungs-Gesetz nicht für Zeitungen und Zeitschriften. Für sie bleibt die Regelung, wonach eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge herbeigeführt werden kann. Verlage und Buchhandlungen, die mit preisgebundenen Fachzeitschriften handeln wollen, müssen sich daher auch weiterhin am Sammelrevers beteiligen.

Potsdamer Protokoll, revidierte Fassung

Das sogenannte Potsdamer Protokoll ist eine 1994 in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt getroffene Branchenvereinbarung. Das „Protokoll“ enthält preisbindungsrechtliche Mindestkriterien für Buchgemeinschaftsausgaben. Diese Kriterien konkretisieren die klassischen vier Erfordernisse für preisbindungskonforme Clubausgaben, nämlich die Mitgliedsbindung, den Zeitabstand zur Originalausgabe, den Ausstattungsunterschied und schließlich die Preisdifferenz. Das BuchPrG hat, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, diese Kriterien aufgegriffen. Insoweit müssen die Vorgaben des Potsdamer Protokolls auch unter Geltung des BuchPrG weiter beachtet werden. Dies wurde im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2003/2004 bestätigt. Der im April 2004 gefundene Kompromiss zwischen den Handelspartnern spiegelt sich in der revidierten Fassung des Potsdamer Protokolls wider, die vor allem mehr Flexibilität in der Frage des Zeitabstands zulässt.